Finanzordnung
Finanzordnung des Verbandes Hamburger Ski-Vereine e.V.(Kurzbezeichnung: VHSV)
(Neufassung vom 16. September 2003)
Die im nachfolgenden Text der Finanzordnung im Interesse einer besseren Lesbarkeit verwendete männliche Form der Personen bezieht sich stets gleichberechtigt auf Da-men und Herren.
Abschnitt - I - Allgemeines
Paragraph 1 Zweck
Die Finanzordnung regelt auf der Grundlage der Satzung die Finanzangelegenheiten des VHSV, insbesondere die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen, die Aufstellung und Ausführung der Haushaltspläne, die Erstattung von Aufwendungen sowie die Gewährung von Reisekosten. Soweit hinsichtlich der Reisekosten zwangsläufige Änderungen durch steuerrechtliche Änderungen erforderlich werden, ist das Präsidium berechtigt, diese Finanzordnung insoweit anzupassen.
Paragraph 2 Schatzmeister
Der auf der Mitgliederversammlung gewählte Schatzmeister ist für die Abwicklung aller finanziellen Angelegenheiten im VHSV verantwortlich. Er stellt den Haushaltsplan auf, überwacht dessen Einhaltung und führt den Zahlungsverkehr und die Kassenführung aus. In diesem Zusammenhang obliegt ihm auch die Prüfung und gegebenenfalls Korrektur der Kostenabrechnungen der Funktionsträger und ggfs. Angestellten.
Abschnitt - II - Mitgliedsbeiträge
Paragraph 3 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder erhalten auf Grundlage der HSB Bestandserhebung per 01.10. des Vorjahres zum 31.01. des Geschäftsjahres eine Beitragsrechnung.
Der Beitrag beträgt pro Jahr für Erwachsene 4,10 Euro und für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 1,30 Euro.
Die Beitragsrechnung ist bis zum 15.03. des Geschäftsjahres zu begleichen.
(2) Ein Gesuch um Verlängerung der Zahlungsfrist oder eine Teilung der Beitrags-zahlung ist dem Schatzmeister rechtzeitig vor Ablauf der Zahlungsfrist schriftlich vorzulegen. Erst mit einer schriftlichen Zustimmung wird eine Fristverlängerung wirksam. Durch eine genehmigte Fristverlän-gerung wird der Paragraph 10 Abs. 2a der Satzung des VHSV nicht aufgehoben, d.h. das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann nicht ausgeübt werden.
(3) Eine Verlängerung der Zahlungsfrist oder eine Teilung der Beitragszahlung ist längstens bis zum 30.06. des Geschäftsjahres möglich.
Abschnitt - III - Aufstellung und Ausführung der Haushaltspläne
Paragraph 4 Etatplanung und Haushaltsvoranschlag
(1) Die Fachbereichsleiter stellen gemäß Paragraph 8 Abs. 5 der Satzung für Ihren Fachbereich ein Jahresprogramm und einen Etatansatz für das folgende Kalenderjahr auf und übersenden diesen Beitrag bis zum 31.01. des laufenden Kalenderjahres an den Schatzmeister.
(2) Der Schatzmeister erstellt - unter Berücksichtigung der Beiträge der Fachberei-che - einen Haushaltsvoranschlag für den Verband für das folgende Kalenderjahr und legt diesen dem Präsidium zur Beratung vor. Die Ausgaben-ansätze sind dabei in einen sachlichen und vertretbaren Bezug zu den Einnahmen stellen.
(3) Das Präsidium legt den Haushaltsvoranschlag im I. Quartal dem Hauptausschuss zur Genehmigung (vorläufiger Beschluss gemäss Paragraph 9 Abs. 3 e der Satzung) und dann der Mitgliederversammlung des laufenden Jahres zum Beschluss als Haushaltsplan des kommenden Jahres vor (Paragraph 10 Abs. 5b der Satzung).
Paragraph 5 Durchführung des Haushaltsplans
(1) Der Haushaltsplan tritt am 01.01. des Planjahres in Kraft.
(2) Die Fachbereichsleiter sind im Rahmen ihres Etats für die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel verantwortlich. Ausgaben mit größerem finanziellem Aufwand, geplante Veranstaltungen oder Reisen sind vor der Bekanntgabe an Dritte dem Präsidium schriftlich zur Kenntnis zu geben. Etaterhöhungen müssen vor Eingehen von Verpflichtungen beim Präsidium beantragt und vom Hauptausschuss genehmigt werden. Erhöhungen des Etats sind nur mit Zustimmung des Präsidiums und des Hauptausschusses möglich. Entsprechende Anträge sind vor dem Eingehen von Verpflichtungen für die Mehrausgaben an den Schatzmeister zu richten.
(3) Soweit der Haushaltsausgleich zwischen Gesamteinnahmen und Gesamtausgaben durch eintretende Kürzung der Einnahmen oder durch unabweisbare Erhöhung der Ausgaben gefährdet ist, muss das Präsidium unverzüglich Maßnahmen zur Erhaltung des Haushaltausgleiches einleiten, insbesondere durch Kürzungen der Etatansätze. Das Präsidium hat unverzüglich einen Nachtragshaushalt aufzustellen, der dem Hauptaus-schluss zum Beschluss vorzulegen ist. Ein Nachtragshaushalt ist auch dann aufzustellen und vom Hauptausschuss zu beschließen, wenn sich wesentliche Änderungen bei den einzelnen Etats ergeben.
(4) Das Präsidium hat der Mitgliederversammlung Fortschreibungen des laufenden Haushaltsplanes zur Kenntnis zu geben.
Paragraph 6 Abrechnungen und Auszahlungen
(1) Über die Verwendung von Haushaltsmitteln ist vom Aus-gabenverantwortlichen eine Abrechnung vorzulegen. Der Abrechnung sind entsprechende Belege beizufügen. Die Verwendung von Haushaltsmitteln geschieht grundsätzlich im Rahmen einer Verauslagung. In Ausnahmefällen kann der veranschlagte Ausgabebetrag vorgestreckt werden und wird mit der Abrechnung verrechnet. Abrechnungen werden durch Überweisung auf ein zu benennendes Konto erstattet. Barauszahlungen sind wegen einer einfacheren und übersichtlicheren Buchführung nur in Ausnahmefällen zulässig.
(2) Jeder Fachbereichsleiter hat mindestens vierteljährlich eine Abrechnung vorzulegen, jedoch spätestens zum 30.11. des Geschäftsjahres. Aufwendungen aus dem Zeitraum vom 01.12. bis 31.12. des Geschäftsjahres sind bis zum 10.01. des Folgejahres abzurechnen. Später vorgelegte Ab-rechnungen können nicht mehr berücksichtigt werden. Übersteigt der Abrechnungsbetrag die Hälfte des entsprechenden Fachbereichsetats, so ist die Abrechnung unverzüglich vorzulegen.
(3) Bestellungen bei Dritten sind dem Schatzmeister unverzüglich durch Kopie mit dem Verwendungszweck bekannt zugeben. Eingehende Rechnungen sind sofort zu begleichen oder umgehend dem Schatzmeister mit einem unterschriebenen Lieferschein vorzulegen.
Abschnitt - IV - Aufwandsentschädigung, Reisekosten
Paragraph 7 Grundsatz
Der VHSV ersetzt seinen ehrenamtlich Tätigen Aufwendungen, die ihnen bei der Ausübung ihrer satzungsgemäßen Pflichten und Aufgaben entstanden sind. Jeder Verantwortliche hat darauf zu achten, dass das Ausmaß der Aufwendungen dem Prinzip der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gerecht wird.
Paragraph 8 Entschädigungssätze, Reisekosten
(1) Die nachstehend aufgeführten Erstattungsbeträge stellen keine Erstattungssummen dar, sondern entsprechen den zurzeit gültigen Höchstgrenzen. Sollte eine Aufwendung unter den genannten Beträgen liegen, so ist eine derartige Aufwendung im Sinne einer sparsamen Haushaltsführung einzusetzen.
(2) Fahrtkosten
a) PKW
es wird erstattet pro km 0,22 €
bei Mitnahme weiterer Personen je Person und km 0,02 €
b) Bahn
es werden die entstandenen Kosten der 2.Klasse erstattet,
einschließlich eventueller Zuschläge (IC/EC u. Liegewagen) bzw.
die Kosten angebotener Pauschalpreise
c) Flugzeug
es werden die entstandenen Kosten der Touristenklasse erstattet,
jedoch sind die Kosten der Airlines zu vergleichen und Angebote zu nutzen
d) öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
es werden die tatsächlichen Kosten erstattet
e) Taxi
hier ist die Notwendigkeit einer Fahrt gesondert zu begründen
In jedem Fall sind Angebote bzw. Preisermäßigungen zu nutzen
(3) Tagegelder
a) Sitzungen oder andere Anlässe im Hamburger Stadtgebiet,
soweit der Teilnehmer seinen Wohnsitz im Gebiet der
FHH hat:
es wird jeweils nur pauschal abgerechnet mit 10,00 €
sind mehrere Anlässe nacheinander am selben Ort, so
wird der Pauschalsatz nur einmal gewährt;
Teilnehmer, die außerhalb der FHH wohnen, rechnen
abweichend Fahrtkosten nach Abs. 2 (bis höchstens 100 km)
und Tagegeld nach Abs. 3 b ab
b) Eintägige Dienstreisen
6 bis 8 Stunden Dauer 4,30 €
8 bis 12 Stunden Dauer 7,10 €
über 12 Stunden Dauer 14,30 €
c) Mehrtägige Dienstreisen
6 bis 8 Stunden Dauer 6,00 €
8 bis 12 Stunden Dauer 10,00 €
über 12 Stunden Dauer 20,00 €
(4) Unterbringungskosten
Es werden die tatsächlichen Kosten erstattet, allerdings sind im
Unterbringungspreis enthaltene Mahlzeiten aufzuführen (vgl. auch
Abs. 5).
Liegewagenkosten sind als Übernachtungskosten anzusetzen
(5) Verpflegungssätze
Ist in den Hotelkosten Verpflegung enthalten, oder wird durch
den Ausrichter einer Veranstaltung oder Tagung eine
Verpflegung unentgeltlich gewährt, so ist/sind vom Tagegeld
der/die nachfolgende/n Betrag/Beträge abzuziehen:
für Frühstück 4,00 €
für Mittagessen 5,70 €
für Abendessen 5,00 €
(6) Ausbildungskosten
Richtlinien zur Erstattung von Kosten bei der Ausbildung von
LSV – und DSV – Skilehrern bzw. Snowboardlehrern.
a) LSV – Skilehrer / Snowboardlehrer
Wird ein Übungsleiter vom VHSV zur LSV – Skilehrer /
Snowboardlehrer-Ausbildung gemeldet, kann der VHSV
folgende Kosten übernehmen:
Lehrgangsgebühren
Reisekosten Bahntarif gemäß Abs. 2b
Skipasskosten
Tagegeld pro Tag vor Ort pauschal 20,00 €
b) DSV – Skilehrer / Snowboardlehrer
Wird ein Übungsleiter vom VHSV zur DSV – Skilehrer /
Snowboardlehrer-Ausbildung gemeldet, kann der VHSV
folgende Kosten übernehmen:
Lehrgangsgebühren
Reisekosten Bahntarif gemäß Abs. 2b
Unterkunft gemäß Abs. 4
Skipass
Tagegeld gemäß Abs. 3
Die Entscheidung über die Bezuschussung zu a + b trifft das Präsidium gemäß Interesse des Verbandes an der Ausbildung des Teilnehmers auf Vorschlag des Fachbereiches Lehrwesen. Eine Kostenübernahme wird nur für Lehrgangsteile gewährt, die - soweit vorgesehen - mit bestandener Prüfung abgeschlossen werden.
Die Teilnahme an Vorbereitungs- und Trainingslehrgängen sowie an evtl. notwendigen Wiederholungsprüfungen wird nicht bezuschusst.
(7) Besondere Aufwendungen
Besondere Aufwendungen sind durch Belege nachzuweisen und ggf. gesondert zu begründen
(8) Auslandsreisen
Für Auslandsreisen gelten die gleichen Sätze wie für Inlandsreisen
Paragraph 9 Anlagen
Die nachstehenden Anlagen sind Bestandteil der Finanzordnung:
Kostenerstattungsantrag
Reisekostenerstattungsantrag
Jahresplanung und Etataufstellung
Ski-Metropolregion Hamburg
Alle guten Wünsche begleiten unseren Sportfreund Harald Winkler - komm bitte schnell wieder auf die Beine!

Probleme in der Konstruktion: Das "alpincenter" wird wohl noch bis Ende Oktober geschlossen bleiben.
Ski-Training Bispingen
auf geeister Piste immer
Do. 17:00-22:00 Uhr
VHSV Traingsfahrt
Vorbereitungstreffen
Freitag, 24. Sep. 10 18.30 Uhr
HH-Wandsbek - Clubheim SC
03 .Okt. 2010 Rennsport Fortbildung
für Übungsleiter und Skilehrer

08. bis 16. Okt. 2010
Schulferien Hamburg
Pitztal / St. Leonhard
VHSV Jugend & Erwachsenen Traingsfahrt
08. bis 16. Okt. 2010
Schulferien Hamburg
Pitztal / St. Leonhard
VHSV Ausbildungskurse
Fachübungsleiter Ski-Alpin (DSV-Grundstufe); DSV-Instructor Ski-Alpin; Fortbildung Ski Alpin für alle Lizenzstufen; Fachübungsleiter Snowboard (DSV-Grundstufe); DSV-Instructor Snowboard; Fortbildung Snowboard für alle Lizenzstufen
30. Jan. 2011 Sonntag
- HH Meisterschaft alpin -





























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auf geeister Piste immer
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30. Jan. 2011 Sonntag
- HH Meisterschaft alpin -